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Immatrikulation

 

Die Immatrikulation ist bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule Bremerhaven gesetzten Frist zu beantragen. Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen mitzubringen (erforderliche Formulare gibt es im Immatrikulationsamt):
- Nachweis der Krankenkasse über das Versicherungsverhältnis
- bei Hochschulwechsel der Nachweis über die Exmatrikulation
- Zuweisungsbescheid, sofern Zulassungsbeschränkungen bestehen
- Nachweis über die Entrichtung der Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge.

Die Möglichkeiten des Erwerbs einer Hochschulzugangsberechtigung außerhalb des Vollzeitunterrichts an Gymnasium und Fachoberschule des Bremer Senators für Bildung und Wissenschaft ist in einem Merkblatt (Stand: November 2001) geregelt.

 Merkblatt-Überarbeitung Hochschulzugangsberechtigung.doc
 Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung

Nähere Informationen gibt es im Immatrikulationsamt der Hochschule Bremerhaven, Haus V, 2. Stock, Zimmer 204 - 207, An der Karlstadt 8, 27568 Bremerhaven

Telefon: 

 0471 4823 - 160

Fax:

 0471 4823 - 127

E-Mail:

 studsek@hs-bremerhaven.de

 
 
 

Immatrikulation mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium

 

1. Allgemeines
Nach § 35 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes können Bewerber und Bewerberinnen ohne Zugangsberechtigung nach § 33 mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium immatrikuliert werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer Prüfung als Abschluss

  • einer Fortbildung zum Meister in Handwerk und Industrie
    oder einer nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Fortbildungsmaßnahme vergleichbaren Prüfung oder
  • des Bildungsgangs einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung
    oder einer nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel des Bildungsgangs vergleichbaren Prüfung.

2. Meister in Handwerk und Industrie
Als Fortbildung zum Meister sind alle nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Seemannsgesetzes abgelegten Meisterprüfungen anzusehen.
Als vergleichbare Prüfung mit der Fortbildung zum Meister in Handwerk und Industrie sind beispielsweise folgende vor einer nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung zuständigen Stelle abgelegten Fortbildungsprüfungen zu verstehen:
- Bankfachwirt / Bankfachwirtin
- Betriebswirt / Betriebwirtin - (IHK)
- Betriebswirt / Betriebswirtin - des Handwerks
- Fachkaufmann / Fachkauffrau für .....
- Fachwirt / Fachwirtin für .....
- Handelsfachwirt / Handelsfachwirtin
- Technischer Betriebswirt / Technische Betriebswirtin - (IHK)
- Touristikfachwirt / Touristikfachwirtin
- Verkaufsleiter / Verkaufsleiterin - im Nahrungsmittelhandwerk
- Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin.

Die Prüfung der Vergleichbarkeit anderer Fortbildungsprüfungen mit dem Abschluss einer Fortbildung zum Meister in Handwerk und Industrie ist an folgenden Kriterien auszurichten:

Zugangsvoraussetzungen

erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, fünfjährige Tätigkeit auf Facharbeiterebene

Dauer des Bildungsgangs / Gesamtunterrichtsstundenzahl

mindestens 1.000 Unterrichtsstunden

Ziel des Bildungsgangs / Angaben zu Befähigung und Berufstätigkeit nach Abschluss des Bildungsgangs

Befähigung zu einer Tätigkeit im mittleren Führungsbereich

3. Zweijährige Fachschule mit staatlicher Prüfung
Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit dem Abschluss des Bildungsgangs einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung findet auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) statt.
Folgende Bestimmungen der KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen sind zu beachten:

Fachbereiche

Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen
(jeweils mit diversen Fachrichtungen)

Aufnahmevoraussetzungen

erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, Abschluss der Berufsschule,
einjährige Berufstätigkeit;
in bestimmten Fachrichtungen gelten zusätzliche (beispielsweise der Mittlere Bildungsabschluss) oder abweichende Aufnahmevoraussetzungen

Dauer des Bildungsgangs / Gesamtunterrichtsstundenzahl

· mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft
· mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen
· mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen

Abschlussprüfung: Berufsbezeichnung

Staatliche Prüfung;
Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r ..." oder "Staatlich anerkannte/r ..." zu führen (Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung)

Ziel des Bildungsgangs / Angaben zu Befähigung nach Abschluss des Bildungsgangs

Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen;
Befähigung zur selbständigen Ausführung von verantwortungsvollen Tätigkeiten

 Merkblatt Probestudium.PDF
 Merkblatt zur Immatrikulation mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium